4.1 Kategorie Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
UnterhaltsreinigerIn I:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreini- gung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht er- füllen.
UnterhaltsreinigerIn II:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreini- gung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kom- mission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
4.2 Kategorie Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauf- trages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugs- reinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutz- behandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reinigungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht in- nerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmit- tel erbracht werden. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 er- folgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
4.3 Kategorie Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akut- spitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsar- beitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reini- gung von Arztpraxen und Altersheimen.
SpitalreinigerIn I:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 er- folgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
Fragen und Antworten:
In welche Kategorie fällt die Reinigung einer Arztpraxis, die einen Operationssaal hat?
Die Reinigung einer Arztpraxis, die einen Operationssaal hat, stellt dieselben Anforderungen wie die Reinigung einer Klinik und ist somit als Spitalreinigung zu qualifizieren.
4.4 Kategorie Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flug- zeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.
FahrzeugreinigerIn I:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreini- gung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht er- füllen.
FahrzeugreinigerIn II:
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreini- gung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kom- mission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
Fragen und Antworten:
Warum gibt es in den Kategorien Art 4.1 – 4.4 GAV nur noch zwei Lohnstufen?
Das Lohnsystem sieht seit dem 1. Dezember 2018 keine von den Dienst- bzw. Berufsjahren abhängigen Minimallohnerhöhungen mehr vor. Allein das Absolvieren des in Art. 4.8 GAV geregelten «GAV-Lehrgangs» führt zu einer höheren Lohnstufe bei Personen ohne formalen Bildungsabschluss.
Wie sind Mitarbeitende einzustufen, die vor dem 1. Dezember 2018 in ihrer Kategorie in der Lohnstufe zwei oder drei eingestuft waren?
Sofern diese Mitarbeitenden nicht den «GAV-Lehrgang» gemäss Art. 4.8 GAV absolviert haben, sind sie formell betrachtet in die Lohnstufe eins der jeweiligen Kategorie einzuordnen. Es gilt jedoch weiter der höhere Mindestlohnanspruch der früheren Kategorie (siehe dazu Art. 4.7 GAV)!
4.5 Kategorie EBA
ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Be- rufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
4.6 Kategorie EFZ
ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fä- higkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.
Fragen und Antworten:
Fallen unter diese beiden Kategorien auch die Lehrabschlüsse Fachmann/- frau Betriebsunterhalt?
Diese Kategorien gelten nur für die Lehrabschlüsse EBA und EFZ im Bereich Gebäudereinigung. Die Anwendung für Fachmänner/- frauen Betriebsunterhalt wird jedoch empfohlen.
Gelten die Minimallöhne in diesen Kategorien auch, wenn die betreffenden Personen «nur» in der Unterhaltsreinigung eingesetzt werden?
Die Minimallöhne der Kategorien in Art. 4.5 und 4.6 GAV gelten für alle Reinigungskategorien.
4.7 Garantie der bisherigen Lohneinreihung
Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gel- ten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. No- vember 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamt- arbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsver- trages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spe- zial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Min- destlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.
Fragen und Antworten:
Wie ist Art. 4.7 GAV zu verstehen?
Dieser Artikel besagt, dass Personen, die unter dem GAV 2016-2018 einen höheren Mindestlohnanspruch hatten, als sie dies nach dem neuen Lohnsystem hätten, weiterhin den höheren Mindestlohn behalten. Bedingung ist, dass sie nach wie vor in derselben Kategorie tätig sind.
Beispiel: Frau X ist im November 2018 in der Kategorie Spezialreinigung II angestellt. Der Minimallohn gemäss dem damals gültigen GAV betrug somit CHF 23.30. Da Frau X nicht den «GAV-Lehrgang» absolviert hat, ist sie ab dem Inkrafttreten des aktuell gültigen GAV 2018-2020 in die Kategorie Spezialreinigung I einzuteilen. Demnach hätte sie neu nur noch einen Minimallohnanspruch von CHF 21.90. Art. 4.7 GAV ordnet für diesen Fall aber an, dass der frühere, höhere Minimallohnanspruch von CHF 23.30 weiterhin geschuldet bleibt. Solange sie weiterhin in der Spezialreinigung tätig bleibt, ändert daran auch ein Arbeitgeberwechsel nichts.
Hinweis: Seit 2022 spiel diese Übergangsregelung nur noch für die früheren Lohnstufen II und III der Kategorien Spezial- und Spitalreinigung eine Rolle.
4.8 Ausbildung Paritätische Kommission
Die Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die Paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Erstellung eines Weiterbildungsreglements
- Akkreditierung von Schulungspartnern
- Akkreditierung von Betrieben der Reinigungsbranche zur Durchführung von Firmenkursen
- Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
- Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.
Fragen und Antworten:
Wo finde ich Informationen über die lohnrelevante Ausbildung der Paritätischen Kommission?
Auskünfte über den «GAV-Lehrgang» finden Sie unter der Rubrik Weiterbildung auf der Internetseite der PK Reinigung. Weitere Infos erhalten Sie unter 043 366 66 98 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.